Rein formell betrachtet wird ein Fahrzeug am Tag seiner Erstzulassung, also der ersten Anmeldung zum Straßenverkehr, zum Gebrauchtwagen, auch wenn der Wagen praktisch keinen Kilometer gefahren wurde. Daraus ergibt sich ebenso ein relativ hoher Wertverlust im Jahr der Erstzulassung, die sich weniger auf der tatsächlichen Abnutzung begründet als auf dem symbolischen Unterschied zwischen Neu- und Gebrauchtfahrzeug. Dabei muss allerdings berücksichtigt werden, dass so manches Fahrzeug bereits als Neufahrzeug ein Alter von mehreren Monaten bis mehreren Jahren aufweisen kann, wenn es etwa „auf Halde“ produziert wurde. In der Rechtssprechung gelten Fahrzeuge mit einem tatsächlichen Lebensalter von mehr als 2 Jahren auch ohne Erstzulassung als Gebrauchtwagen.

In die Kategorie der Gebrauchtwagen mit Neuwagencharakter fallen beispielsweise sogenannte Jahreswagen, die im Jahr ihrer Erstzulassung wieder verkauft werden und für viele Kunden eine preiswerte Alternative zum Neuwagen darstellen. Allerdings ist hierbei die Wahlmöglichkeit in Bezug auf die Ausstattung begrenzt.

Der Wert eines Gebrauchtwagens ermittelt sich aus mehreren Faktoren wie dem Datum der ersten Zulassung, der Kilometerleistung, eventuell angefallenen Reparaturen, vorhergehenden Unfällen, die dem Käufer angezeigt werden müssen, sowie dem optischen und technischen Zustand.

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