In der Auslegung des Begriffes Unfallwagen bestehen verschiedene Ansichten, wobei es aber eindeutige Zuordnungen gibt, die sich jedoch inhaltlich abstufen lassen. Im Prinzip kann diese Abstufung nach folgenden Kriterien veranschlagt werden.

1. ein unfallfreies Fahrzeug, das in seinem bisherigen Leben keinerlei Schäden im Straßenverkehr erlitten hat, weder ein Hagelschaden noch ein Kratzer, die repariert werden mussten.
2. Kratzer im Lack, die ausgebessert wurden, machen das Fahrzeug zu einem Wagen mit Bagatellschäden.
3. Ein Unfallwagen ist ein Fahrzeug, das an tragenden Teilen der Fahrzeugkonstruktion und / oder Blechschäden erlitten hat. Nach neuester Rechtssprechung durch den BGH sind selbst kleine Beulen im Blech keine Bagatellschäden mehr.

Werden die Fahrzeuge der Kategorie 3 repariert und Instand gesetzt, ist der Verkäufer gut beraten, die Vorschäden anzugeben. Im anderen Fall könnte es zu Ansprüchen aus der Sachmängelhaftung kommen, etwa bei einem Unfall, dessen Ursache auf reparierte Teile des Fahrzeuges zurückzuführen ist. Aber auch bei einer vom Käufer entdeckten und nicht angegebenen Reparatur kann dieser vom Verkäufer eine Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen, wenn sich hierbei eine Minderung des Verkaufswertes von mehr als 1 % ergibt.

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