Sachmängelhaftung & Gebrauchtwagengarantie

Mangelgewährleistung als gesetzlicher Schutz für den Gebrauchtwagenkäufer

Beim Abschluss eines Kaufvertrages überträgt der Gesetzgeber dem Verkäufer die Verantwortung dafür, dass der verkaufte Gegenstand frei von Mängeln ist. Diese in § 433 BGB festgeschriebene Regel gilt auch dann, wenn ein gebrauchtes Kraftfahrzeug verkauft wird. Im deutschen Kaufrecht wird grundsätzlich definiert, welche Fehler als Sachmangel angesehen werden können. Es handelt sich dabei grundsätzlich um solche Schäden, die die Gebrauchstauglichkeit der gekauften Sache beeinträchtigen. Ohne besondere vertragliche Vereinbarung ist generell davon auszugehen, dass der Käufer eines gebrauchten Kraftfahrzeuges damit fahren will. Mängel, die die Fahrtauglichkeit betreffen, sind also Sachmängel, für die der Verkäufer dem Käufer gegenüber haftet. Ein Fahrzeug, das wegen eines Motorschadens nicht mehr fahrtüchtig ist, erfüllt normalerweise nicht die Anforderungen, die an einen Gebrauchtwagen zu stellen sind. Anders sieht es aus, wenn im Kaufvertrag vermerkt ist, dass das Auto nur als Ersatzteilspender dienen soll. In den Bereich der Sachmängelgewährleistung fallen nur solche Mängel, die bei der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer schon vorhanden waren. Den Nachweis muss der Käufer führen. In den ersten 6 Monaten nach Übergabe gilt allerdings eine Beweislastumkehr zugunsten des Käufers. Der Verkäufer muss, wenn ein Problem innerhalb dieses Zeitraums auftritt, nachweisen, dass es nicht auf einer Vorschädigung beruht, die schon bei Kauf und Übergabe vorhanden war.

Die Sachmängelgewährleistung führt dazu, dass der Käufer innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von 2 Jahren verschiedene Rechte geltend machen kann. Der Käufer eines mangelhaften Gebrauchtwagens kann entweder Nacherfüllung verlangen oder ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag geltend machen. Er kann den Kaufpreis mindern. Alternativ könnte er auch Schadensersatzansprüche oder einen Anspruch auf Aufwendungsersatz geltend machen.
Hat sich der Verkäufer als Käufer einen professionellen Autoankäufer ausgesucht, braucht er die Sachmängelhaftung nicht zu fürchten. Autoankäufer sind Fachleute, denen genug praktische Erfahrung unterstellt werden kann, um das anzukaufende Fahrzeug vor dem Kauf auf eventuelle Mängel zu untersuchen. Würde sich ein solcher Fachmann nach dem Kauf auf einen Mangel, den er hätte erkennen können oder sogar müssen, berufen, kann sein Anspruch auf Mängelgewährleistung als arglistig zurückgewiesen werden (§ 442 Absatz 1 BGB). Der Verkauf eines Gebrauchtwagens an einen professionellen Autoankäufer birgt für den autotechnischen Laien also weniger Haftungsgefahr als der Verkauf an eine weniger kompetente Privatperson.

Die Gebrauchtwagengarantie, eine vertragliche Zusatzabsicherung für den Käufer

Der Abschluss einer Gebrauchtwagengarantie ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Die Garantie wird vertraglich vereinbart. Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens verpflichtet sich, über seinen vom Gesetz vorgesehenen Haftungsrahmen hinaus dafür einzustehen, dass das verkaufte Kraftfahrzeug über bestimmte, im Einzelnen benannten Eigenschaften verfügt. Die Garantievereinbarung kann im Rahmen der Vertragsfreiheit unterschiedlich gestaltet werden. Als rechtliche Folgen sieht die Gebrauchtwagengarantie im Regelfall keinen Vertragsrücktritt und keine Kaufpreisminderung vor, sondern lediglich einen Schadensersatzanspruch in Höhe eventuell aufzuwendender Reparaturkosten. Durch den Abschluss einer Gebrauchtwagengarantie wird die gesetzlich vorgesehene, allgemeine Sachmängelhaftung jedoch nicht außer Kraft gesetzt. In § 443 BGB ist geregelt, dass Ansprüche aus der gesetzlichen Sachmängelhaftung auch neben Garantieansprüchen geltend gemacht werden können.
Die Form, in der eine Gebrauchtwagengarantie abgegeben wird, kann unterschiedlich ausfallen. Die mündliche, im Beisein von Zeugen gemachte Aussage, dass der Wagen „unfallfrei“ sei, kann bereits ausreichen, um eine Verpflichtung zu begründen. Verschiedene gewerblich tätige Gebrauchtwagenverkäufer bieten ihren Kunden umfangreich ausformulierte Garantieverträge an, die unbedingt genau gelesen werden sollten. Die Gebrauchtwagengarantie unterliegt nicht den gesetzlichen Beschränkungen, die bei der Mängelgewährleistung gelten. Die Garantie kann auch solche Fehler oder Mängel betreffen, die zum Zeitpunkt der Übergabe noch nicht vorhanden waren. Innerhalb welcher Zeit die Garantie gilt, ist Vereinbarungssache. Eine gesetzliche Verjährungsfrist gilt für Garantieansprüche nicht. Die konkrete Vereinbarung kann allerdings eine vertragliche Beschränkung der Garantiezeit enthalten. Wenn die Laufzeit einer Gebrauchtwagengarantie über die Dauer der gesetzlich vorgesehenen Verjährungsfrist hinausgeht, lassen sich Gebrauchtwagenverkäufer den Abschluss eines solchen Garantievertrages aufgrund der zusätzlichen Risikoübernahme gerne zusätzlich bezahlen.

Fazit: Wer seinen Gebrauchtwagen an einen professionellen Ankäufer verkauft, der braucht kein Risiko zu übernehmen und keine Garantieerklärungen abzugeben. Der Gebrauchtwagenankäufer verfügt über genug Fachkenntnis und Erfahrung, um das angebotene Fahrzeug realistisch einzuschätzen. Das gilt auch für ältere oder beschädigte Fahrzeuge. Er schaut sich das Fahrzeug an und bietet den Preis, der dem Zustand und dem Wert entspricht. Die Zahlung erfolgt sofort. Mit nachträglichen Reklamationen muss nicht gerechnet werden.