Rechtsgrundlage ist die umgangssprachliche Feinstaubverordnung, die “Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung” aus März 2007. Sie ermöglicht es bundesweit den Städten und Gemeinden, in ihrem Gebiet sogenannte Umweltzonen einzurichten. Das sind räumlich abgegrenzte Gebiete, in denen die nicht als schadstoffarm ausgewiesenen Fahrzeuge nicht gefahren werden dürfen; also umgekehrt formuliert nur diejenigen, die als schadstoffarm gekennzeichnet sind. Feinstaub ist ein Bestandteil von Schwebstaub.

Der ist eine Sammelbezeichnung für feine und feinste Partikel, die in der Luft aufgewirbelt werden und dort über einen langen Zeitraum hinweg schweben. Die Feinstaubverordnung bezieht sich auf das Einhalten von gesetzlich festgelegten Grenzwerten für Feinstaub und für Stickstoffoxid. Ziel der Feinstaubverordnung ist es, dass ausschließlich Fahrzeuge mit der entsprechenden EU-Abgasnorm, mit Katalysator oder mit Rußfilter in dieser ausgewiesenen Umweltzone gefahren werden dürfen. Zulässig ist das mit der Feinstaubplakette, die im allgemeinen Sprachgebrauch auch Umweltplakette genannt wird. Vermieden werden soll ein erhöhtes Krankheitsrisiko, das durch Feinstaub verursacht werden kann. In der Feinstaubverordnung sind vier Schadstoffgruppen definiert. Die jeweilige Zugehörigkeit ist durch Emissionsschlüsselnummern festgelegt.

Die Feinstaubplaketten selbst tragen folgende Farben:

  • Schadstoffgruppe 2: Rot
  • Schadstoffgruppe 3: Gelb
  • Schadstoffgruppe 4: Grün

Seit Mitte 2014 ist die Feinstaubplakette der Gruppe 4, also die grüne Umweltplakette die einzige Berechtigung, um deutschlandweit in den ausgewiesenen Umweltzonen fahren zu dürfen. Sofern für bestimmte Bereiche der Umweltzone andere Schadstoffgruppen zugelassen sind, wird das auf einem Zusatzzeichen kenntlich gemacht. Fehlt das, dann gilt die grüne Feinstaubplakette für die Schadstoffklasse 4. Diese Umweltplakette muss gut sichtbar sein. Üblich ist das Anbringen auf der Innenseite der Windschutzscheibe, und zwar auf der Beifahrerseite unten rechts.

Ein Befahren der Umweltzone ohne die Feinstaubplakette ist eine Ordnungswidrigkeit, die einen hohen zweistelligen Eurobetrag kostet. Gezahlt werden muss auch dann, wenn das Fahrzeug gemäß Fahrzeugbescheinigung Teil I zur betreffenden, beispielsweise der Schadstoffgruppe 4 gehört.